Satzung der Schutzgemeinschaft Vogelsberg e.V.
Stand: 17.06.2023
§ 01 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Schutzgemeinschaft Vogelsberg e.V.“. Er ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Gießen eingetragen und vom Finanzamt Friedberg als gemeinnützig anerkannt [1].
2. Der Verein hat seinen Sitz in Schotten [2].
§ 02 Zweck
1. Die Schutzgemeinschaft Vogelsberg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
2. Zweck des Vereins ist die Pflege des Landschafts- und Naturschutzes im Vogelsberg insbesondere durch den Schutz und die Erhaltung des natürlichen Wasserhaushaltes.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, die Information der Bevölkerung und den Kontakt mit den Behörden, um langfristig und im Hinblick auf Zukunftsinvestitionen die Abwendung des Raubbaues am Grundwasser des Vogelsberges zu erreichen, alternative Lösungen der Wassergewinnung zu finden, das Niederschlagswasser intensiver nutzbar zu machen und eine beschleunigte Schadstoffentlastung der Flüsse durchzusetzen.
4. Der Verein wird zusätzlich tätig, um die umweltschonende Grundwassergewinnung auch außerhalb des Naturraums Vogelsberg, insbesondere auf Landesebene durchzusetzen [3].
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins und ihm zufließende Spenden dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen Verwendung für Zwecke des Natur- und Landschaftsschutz
§ 03 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können werden
• natürliche Personen die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben
• juristische Personen
• Körperschaften des öffentlichen Rechts
• Vereine und Verbände
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand eine unterschriebene Beitrittserklärung zu richten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Voraussetzung für jede Art der Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung durch das Neumitglied [4].
§ 04 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlöscht durch
• den Tod, Liquidation bzw. Untergang des Mitgliedes,
• Austritt oder
• Ausschluß des Mitgliedes
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann, gegebenenfalls nach vorheriger Anhörung, von der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ausschlußgründe sind auch
• Beitrags- und Zahlungsrückstände trotz Mahnung für einen Zeitraum von einem Jahr.
• unehrenhaften Handlungen
• Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
• Ausübung von Tätigkeiten, die sich gegen die Zwecke des Vereins (§ 2) richten.
• Ein Ausschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen sämtlicher Vereinsmitglieder.
4. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen sämtliche Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein. Das ausscheidende Mitglied erhält keine Abfindung, Beitragsrückerstattung oder ähnliche Vergütung.
§ 05 Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge oder sonstige Leistungen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Beiträge sind jeweils im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 06 Stimmrecht
Die Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen oder sonstigen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen. Jedes Mitglied hat dabei eine Stimme. Bei der
Stimmabgabe können sich die Mitglieder durch einen, durch eine schriftliche Vollmacht
legitimierten Bevollmächtigten vertreten lassen.
§ 07 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung und
• der Vorstand
Darüber hinaus können bei Bedarf Ausschüsse gebildet werden. Weiterhin wird zur fachlichen
kompetenten Unterstützung des Vorstandes ein wissenschaftlicher Beirat bestellt.
§ 08 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt [5]. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe des Tagungsortes, der Zeit und der Tagesordnung. Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung mit Briefpost, Telefax oder E-Mail zu versenden [6].
3. Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 25 % der antragsberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Darüber hinaus kann der Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
4. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben: [7]
• Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und den Bericht der Kassenprüfer über das abgelaufene Kalenderjahr und Stellungnahme hierzu
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl der Vorstandsmitglieder
• Wahl von 2 Kassenprüfern und 2 Ersatzprüfern
• Beschlußfassung über Satzungsänderungen
• Beschlußfassung über Neu-Mitgliedschaften und Ausschlüsse
• Entscheidung über eingereichte Anträge
• Festsetzung der Beiträge
• Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
• Beschluß über die Auflösung des Vereins
• Aufnahme von Krediten, Darlehen, Anleihen und Übernahme von Bürgschaften oder Verbindlichkeiten Dritter
5. Über jede Mitgliederversammlung ist vom ersten oder stellvertretenden Vorsitzenden oder Versammlungsleiter (§8 Abs. 7) und vom Schriftführer als Protokollführer ein zu unterzeichnendes Protokoll zu fertigen. Die Protokolle sind aufzubewahren.
6. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 75 % der erschienenen Mitglieder.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
8. Anträge an die Mitgliederversammlung sind in schriftlicher Form und mit Begründung mindestens eine Woche vor dem anberaumten Versammlungstermin an den 1. Vorsitzenden zu richten. Der Vorstand legt eventuell eingegangene Anträge der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor. Es bleibt ihm unbenommen zu den einzelnen Anträgen eine Beschlußempfehlung zu formulieren. Die Mitgliederversammlung beschließt über eingegangene Anträge gemäß § 8 Abs. 6 mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 09 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und mindestens 3 Beisitzern. Alternativ kann die Mitgliederversammlung bestimmen, dass der Vorstand aus drei gleichberechtigten Sprechern/Sprecherinnen, von denen eine/r für das Amt des Schriftführers gewählt wird, dem Schatzmeister und mindestens drei Beisitzern besteht [8]. Zwei der Beisitzer nehmen gleichzeitig die Funktion des stellvertretenden Schriftführers bzw. des stellvertretenden Schatzmeisters wahr.
2. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB [9]. Alternativ kann die Mitgliederversammlung bestimmen, dass die drei gleichberechtigten Sprecher/Sprecherinnen und der Schatzmeister den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden . Sie sind grundsätzlich zu zweit vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Zu den Geschäften, die über die laufende Verwaltung hinausgehen, bedürfen sie jedoch der Zustimmung des gesamten Vorstandes. Dies gilt nur im Innenverhältnis des Vereins, nicht jedoch für den Geschäftsverkehr mit Dritten.
3. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt: er führt jedoch die Geschäfte bis zur Neuwahl eines Vorstandes weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen. Scheidet ein Vorstandsmitglied, gleich aus welchen Gründen, während der Amtszeit aus dem Amt aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung für die Restdauer der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt.
4. Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter verantwortlich und hat im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für dessen rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört auch gegebenenfalls die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten.
5. Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Schriftführer einzuladen. Die Einladung hat in der Regel 7 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung sowie des Tagungsortes und der Zeit zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von 3 Tagen, bei telefonischer Bekanntgabe der Einladung.
6. Der Vorstand ist beschlußfähig wenn mindestens 1/2 der Mitglieder anwesend sind [10]. Er beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
7. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
8. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus; sie erhalten bei Bedarf eine angemessene Aufwandsentschädigung, die von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist.
§ 10 Ausschüsse
1. Auf Vorschlag des Vorstandes können bei Bedarf für bestimmte Spezialaufgaben Ausschüsse gebildet werden. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand bestellt.
2. Jeder Ausschuß wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Ausschußmitglieder.
3. Die Amtszeit des Ausschusses wird bei der Bestellung durch den Vorstand festgelegt, sie gilt jedoch längstens für die Dauer der Wahlperiode des amtierenden Vorstandes.
4. Die Ausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden oder deren Stellvertreter bei Bedarf einberufen.
5. Aufgabe der Ausschüsse ist es den Vorstand bei der Verwirklichung eines Vereinszweckes durch Rat und Tat zu unterstützen.
6. Die Mitglieder der Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 11 Wissenschaftlicher Beirat [11]
1. Zur fachlich kompetenten Unterstützung des Vorstandes und der Geschäftsstelle kann ein wissenschaftlicher Beirat gebildet werden. Diesem Beirat sollten Mitglieder der folgenden wissenschaftlichen Bereiche angehören: Geologie und Hydrogeologie; Biologie, Botanik, Forstwirtschaft und Rechtswissenschaft (Wasserrecht und Verwaltungsrecht).
2. Der wissenschaftliche Beirat wird auf die Dauer der Wahlperiode des amtierenden Vorstandes berufen.
3. Der wissenschaftliche Beirat nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen und gegebenenfalls den Ausschußsitzungen teil.
4. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats über ihre Tätigkeit ehrenamtlich
§ 12 Auflösung der Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins ist ein eventuell vorhandenes Vermögen auf den Kreisausschuß des Vogelsbergkreises zu übertragen. Dieser darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke gemäß § 2 Abs. 5 dieser Satzung verwenden.
[1] Die Mitgliederversammlung vom 14.03.2016 änderte den Sitz des zuständigen Amtsgerichts.
[2] Die Mitgliederversammlung vom 14.03.2016 änderte den Sitz des Vereins.
[3] Die Mitgliederversammlung vom 28.03. 2014 fügte die umweltschonende Grundwassergewinnung ein.
[4] Die Mitgliederversammlung vom 21.05.2022 änderte die Aufnahme von Mitgliedern.
[5] Die Mitgliederversammlung vom 17.06.2023 änderte die Frist zur Durchführung bis 31. März
[6] Die Mitgliederversammlung vom 28.03. 2014 änderte die Form der Einladung.
[7] Die Mitgliederversammlung vom 14.03. 2016 entfernte das Eingehen von Verpflichtungen über 5.000 DM.
[8] Die Mitgliederversammlung vom 31. 03. 2003 fügte im § 9.1 die Wahlmöglichkeit für Sprecherrat ein.
[9] Die Mitgliederversammlung vom 31. 03. 2003 fügte im § 9.2 die Wahlmöglichkeit für Sprecherrat ein.
[10] Die Mitgliederversammlung vom 13. 03. 1997 änderte den § 9.6 Vorstandsbeschlußfähigkeit von 2/3 auf ½
[11] Die Mitgliederversammlung vom 13. 03. 1992 fügte den § 11 wissenschaftlicher Beirat ein.